Pflegesituation

Im Dezember 2017 waren in Deutschland 3,41 Millionen Menschen pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI). Tendenz steigend. Denn unsere Gesellschaft wird immer älter. Gleichzeitig klagen Pflegeheime über kontinuierlich zunehmende Personalknappheit und einem damit verbundenen Rückgang der Qualität der Leistungen. Schon heute kommen in einem Pflegeheim bei Pflegegrad 1 durchschnittlich 8 bis 10 Bewohner auf eine Pflegekraft. Eine individuelle Betreuung oder Berücksichtigung persönlicher Interessen ist daher kaum möglich.

Fast drei Viertel der fast drei Millionen Pflegebedürftigen werden zu Hause betreut. Ein Grund dafür sind die Pflegereformen der vergangenen Jahre. Sie sorgten dafür, dass die Pflegeversicherung heute die Betreuung im häuslichen Umfeld finanziell stärker fördert als in der Vergangenheit. Doch was steht einem Pflegebedürftigen überhaupt zu?

Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht können Sie bestimmen, wer stellvertretend für Sie handeln und Entscheidungen treffen darf, wenn Sie dazu einmal nicht mehr in der Lage sein sollten. Sie bevollmächtigen dazu eine oder mehrere Vertrauenspersonen, für Sie in Ihrem Sinn z.B. über ärztliche Eingriffe, medizinische Behandlungen oder Regelungen zum Vermögen zu entscheiden.

Besonders bei schon lange verheirateten Ehepartnern ist die Vorstellung weit verbreitet, dass man sich in Notfällen automatisch gegenseitig vertreten kann, wenn der Andere dazu nicht mehr in der Lage ist.

Doch Fehlanzeige: Der Gesetzgeber behandelt Ehepartner grundsätzlich als zwei einzelne, eigenständige Personen, die selbst für sich entscheiden. Ähnlich ist der Fall bei Eltern und ihren erwachsenen Kindern gelagert. Ihr Ehepartner oder Ihre Kinder sind nicht automatisch Ihre gesetzlichen Vertreter!

Wer keine Vollmacht erteilt hat, bekommt im Ernstfall einen rechtlichen Betreuer durch das Betreuungsgericht gestellt. Sind Sie nach einem Unfall oder Schlaganfall nicht mehr ansprechbar, spricht der eingesetzte Betreuer mit, wenn es Vermögensfragen oder einen ärztlichen Eingriff geht. Der eingesetzte Betreuer kann ein Angehöriger oder aber eine fremde Person sein. Vor allem in letzterem Fall besteht die Gefahr, dass Entscheidungen nicht unbedingt in Ihrem Sinne getroffen werden. Sorgen Sie vor und bevollmächtigen Sie eine Person, der Sie vertrauen!

Quelle: www.pflegehilfe.org